Im Zolllager sind übliche Behandlungen zulässig, die die Beschaffenheit der Ware nicht verändern; dafür wird eine Bewilligung der Zollbehörde eingeholt. Herstellungsvorgänge, die die Art der Ware verändern, sind im Zolllagerverfahren dagegen nicht möglich.
Die Grenze ist hier eindeutig: Sie dürfen die Ware aufteilen, zählen, etikettieren und umpacken; Sie dürfen sie aber nicht verarbeiten und in ein anderes Erzeugnis verwandeln.
Zulässige Behandlungen
- Trennen: die Partie nach Käufer, Warenart oder Abmessung aufteilen
- Wiegen und Zählen: die Menge überprüfen und protokollieren
- Etikettieren: die vom Bestimmungsland verlangte Kennzeichnung anbringen
- Umpacken: die Verpackung erneuern oder wechseln
- Probenahme: Muster für die Qualitätskontrolle entnehmen
- Maßnahmen zum Schutz der Ware: Verstärken der Verpackung, Abdecken
Was nicht zulässig ist
Jeder Vorgang, der die Art, die Zolltarifnummer oder den Charakter der Ware verändert, fällt aus dem Zolllagerverfahren heraus. Dazu gehören Schneiden, Bearbeiten, Montieren und Herstellen.
Besteht ein solcher Bedarf, ist der aktive Veredelungsverkehr oder die Struktur einer Freizone zu prüfen.
Das Bewilligungsverfahren
Der Antrag auf Behandlung wird der Zollbehörde angezeigt und die Bewilligung eingeholt. In der Praxis führt der Zollagent das Verfahren, während der Zolllagerbetreiber trennt, welche Position bewilligungspflichtig ist, und die Behandlung durchführt.
Haben sich nach der Behandlung Menge oder Verpackung geändert, werden die Bestandsaufzeichnungen fortgeschrieben; bei einer Probenahme wird die entnommene Menge vom Bestand abgezogen.
Wann es nützlich ist
Für einen Händler, der eine einzige große Partie an mehrere Käufer aufgeteilt versenden will, ist die Behandlung unverzichtbar. Auch beim Umschlag einer Seefrachtsendung auf die Straße kommen Trennen und Umpacken ins Spiel.
Bei Stahl ist die häufigste Anwendung, eine Partie Coils oder Bunde auftragsbezogen zu trennen und zu etikettieren.
