Das Zolllagerverfahren ist das Zollverfahren, das die Lagerung von Einfuhrware im Zolllager ohne Zahlung der Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen erlaubt. In der Türkei beruht es auf dem Zollgesetz Nr. 4458 und der Zollverordnung.
Das Verfahren gehört zur Gruppe der „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“; sein Zweck ist also nicht, die Erhebung von Abgaben hinauszuzögern, sondern den Handelsfluss zu erleichtern.
Die wesentlichen Merkmale des Verfahrens
Das Zolllagerverfahren hat vier bestimmende Merkmale:
- Die Ware gilt als nicht in den freien Verkehr überführt
- Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer werden ausgesetzt
- Die Ware steht unter zollamtlicher Überwachung; die Auslagerung ist bewilligungspflichtig
- Die Frist ist im Grundsatz unbegrenzt
Wie man in das Verfahren gelangt
Die Ware wird mit der Registrierung der Zolllageranmeldung und der Bewilligung der Zollbehörde in das Zolllager aufgenommen. Die Anmeldung erstellt Ihr Zollagent; die Angaben und Unterlagen auf Seiten des Zolllagers (Wiegen, Zählen, Zustand der Verpackung) bereitet der Betreiber vor.
Die bei der Einlagerung erstellten Protokolle sind keine bloße Formalität: Sie sind die Unterlagen, auf die bei einer späteren Streitigkeit über Menge oder Schaden abgestellt wird.
Beendigung des Verfahrens und Verfahrenswechsel
Der häufigste Weg aus dem Zolllagerverfahren ist der Übergang in das Einfuhrverfahren: Die Ware wird ausgelagert, die Abgaben werden gezahlt, und sie gelangt in den freien Verkehr. Das nennt man Verfahrenswechsel.
Weitere Wege der Beendigung sind die Wiederausfuhr, der Versand und — in den gesetzlich vorgesehenen Fällen — die Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Die Fristregelung
Im Zolllagerverfahren ist die Verweildauer unbegrenzt. Sobald für die Ware jedoch eine Anmeldung zu einem anderen Zollverfahren registriert wird, müssen die Förmlichkeiten innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden (Zollverordnung Art. 389).
Die Behörde kann in Fällen wie verderblicher Ware eine besondere Frist festsetzen. Die Fristüberwachung liegt sowohl in der Verantwortung des Warenbesitzers als auch in der des Betreibers.
