Ein Verfahrenswechsel ist die Überführung der Ware aus dem Zolllagerverfahren in ein anderes Zollverfahren. Der häufigste Fall ist der Übergang in das Einfuhrverfahren: Die Abgaben werden gezahlt, und die Ware gelangt in den freien Verkehr.
Weitere Übergänge sind die Wiederausfuhr und der Versand. Welcher auch gewählt wird, den Vorgang führt der Zollagent; den Bestands- und Unterlagenabgleich auf Seiten des Zolllagers übernimmt der Betreiber.
In welche Verfahren gewechselt werden kann
| Einfuhrverfahren | Die Abgaben werden gezahlt, die Ware gelangt in den freien Verkehr |
|---|---|
| Wiederausfuhr | Die Ware geht in ein anderes Land, ohne in die Türkei eingeführt zu werden |
| Versandverfahren | Die Ware wird an eine andere Zollstelle befördert |
| Aktive Veredelung | Die Ware wird zur Verwendung in der Produktion entnommen |
| Vernichtung / Aufgabe | In den gesetzlich vorgesehenen Fällen |
Was beim Übergang in das Einfuhrverfahren geschieht
Die Einfuhranmeldung wird registriert, Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer werden gezahlt, und die Zollbehörde gibt die Auslagerung frei. Die Ware befindet sich nun im freien Verkehr.
Nehmen Sie eine Teilentnahme vor, wird dieser Vorgang nur für die entnommene Menge wiederholt; der verbleibende Bestand bleibt weiter im Zolllagerverfahren.
Der Bestandsabgleich
Bei jedem Verfahrenswechsel müssen die tatsächliche Menge im Zolllager und die Buchmenge exakt übereinstimmen. Der Betreiber erstellt diesen Abgleich und übermittelt ihn sowohl dem Warenbesitzer als auch dem Zollagenten.
Diese Unterlage dient nicht nur der Kontrolle; sie ist die Grundlage für die in der Anmeldung angegebene Menge.
Fristüberwachung
Wird für den Verfahrenswechsel eine Anmeldung registriert, beginnt die Frist von 30 Tagen zu laufen (Zollverordnung Art. 389). Dieses Datum muss sowohl vom Warenbesitzer als auch vom Betreiber verfolgt werden.
In einem gut geführten Zolllager wird erinnert, wenn sich ein kritischer Termin nähert.
