Im Zolllagerverfahren ist die Verweildauer der Ware unbegrenzt. Das ist die größte Stärke des Zolllagers: Die Ware kann warten, bis Käufer, Finanzierung oder Produktion bereit sind.
Sobald für die Ware jedoch eine Anmeldung zu einem anderen Zollverfahren registriert wird, müssen die Förmlichkeiten innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden (Zollverordnung Art. 389). In der Praxis entstehen Fristprobleme genau an dieser Stelle.
Das Ereignis, das die Frist auslöst
Die Frist beginnt nicht, wenn die Ware in das Zolllager gelangt, sondern wenn für diese Ware ein neues Zollverfahren angemeldet wird. Die Ware kann also zwei Jahre warten; an dem Tag, an dem die Einfuhranmeldung registriert wird, beginnt jedoch die Uhr mit 30 Tagen zu laufen.
Wer diese Unterscheidung kennt, vermeidet unnötige Sanktionen und Verzögerungen.
Fälle, in denen die Behörde eine besondere Frist setzen kann
Die Zollbehörde kann eine besondere Frist festsetzen, wenn die Beschaffenheit der Ware es erfordert. Das typischste Beispiel ist verderbliche Ware.
Bei nicht verderblichen Erzeugnissen wie Stahl spielt diese Grenze in der Praxis keine Rolle; bei Lebensmitteln, Chemikalien und Waren mit begrenzter Haltbarkeit muss die Art der Ware jedoch von Anfang an angegeben werden.
Worauf bei lange lagernden Partien zu achten ist
- Zustand von Verpackung und Oberfläche muss regelmäßig überprüft werden
- Laufzeit und Deckungssumme der Versicherungspolice müssen zum Warenwert passen
- Die Abweichung zwischen Bestandsaufzeichnung und tatsächlichem Bestand ist auf null zu halten
- Bei Erzeugnissen mit fallendem Marktpreis sind die Lagerkosten neu zu berechnen
Wie die Lagerkosten berechnet werden
Die Entscheidung zu lagern ist der Vergleich zweier Zahlen: der Liquiditätsvorteil aus den aufgeschobenen Abgaben und das Lagerentgelt.
Bei abgabenintensiven Erzeugnissen wie Stahl in großen Tonnagen ist der Aufschub in der Regel größer als das Lagerentgelt; deshalb bringt die Lagerung im Zolllager einen Nettovorteil.
