Im Zolllager werden Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer erst gezahlt, wenn die Ware ausgelagert wird. Solange die Ware im Zolllager liegt, gilt sie nicht als in den freien Verkehr überführt; die Abgabenschuld entsteht mit der Einfuhranmeldung.
Das ist keine Befreiung, sondern ein Aufschub: Die Abgaben entfallen nicht, der Zahlungszeitpunkt wird lediglich hinausgeschoben, bis die Ware verkauft ist oder in die Produktion geht.
Auswirkung auf das Betriebskapital
Werden die Abgaben im Voraus gezahlt, steht dieses Geld dem Unternehmen bis zum Verkauf der Ware nicht zur Verfügung. Bei einer Partie, die drei Monate wartet, bedeutet das eine Finanzierungslast von drei Monaten.
Das Zolllager beseitigt diese Last. Im Gegenzug zahlen Sie das Lagerentgelt; die Entscheidung fällt durch den Vergleich dieser beiden Zahlen.
Wie man die Entscheidung rechnet
Ein einfacher Vergleich genügt:
- Betrag der aufgeschobenen Abgaben × erwartete Lagerdauer × Finanzierungskosten
- Dem gegenüber: Entgelte für Lagerung, Behandlung und Unterlagen
- Ist der erste Wert größer, bringt das Zolllager einen Nettovorteil
Bei abgabenintensiven Erzeugnissen wie Stahl in großen Tonnagen übersteigt die erste Zahl die zweite in der Regel deutlich. Bei geringwertiger, schnell umschlagender Ware schließt sich die Lücke.
In Verbindung mit der Teilentnahme
Der Aufschub ist für sich genommen stark; in Verbindung mit der Teilentnahme wird er noch stärker. Sie zahlen nur die Abgaben für die Menge, die Sie in dem betreffenden Monat verarbeiten.
So wird die Abgabenzahlung an den Verkaufsrhythmus gekoppelt — das ist die praktischste Lösung für das Problem der Lagerfinanzierung.
Worauf zu achten ist
- Der Aufschub ist keine Befreiung; die Abgaben entstehen bei der Auslagerung in voller Höhe
- Das Währungsrisiko bleibt während der Lagerdauer bei Ihnen
- Das Lagerentgelt steigt proportional zur Dauer
- Nach der Registrierung der Anmeldung beginnt die Frist von 30 Tagen zu laufen
