Entzündliche und leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in offenen und privaten Zolllagern gelagert werden, in denen dafür besondere Brandschutz- und Sicherungseinrichtungen bestehen. Das Recht zieht hier eine klare Grenze.
Das ist keine Wahlmöglichkeit, sondern eine Pflicht. Eine solche Ladung in einem Zolllager ohne diese Einrichtungen einzulagern, führt sowohl zu behördlichen Sanktionen als auch zu Problemen mit der Versicherung.
Welche Waren in diese Klasse fallen
Die Einstufung richtet sich nach den chemischen Eigenschaften und der Gefahrklasse der Ware. Farben, Verdünner, Lösungsmittel, Mineralölerzeugnisse, bestimmte Chemikalien und Druckbehälter sind typische Beispiele.
Lassen Sie sich anhand des Sicherheitsdatenblatts (SDB) des Herstellers und von Ihrem Zollagenten bestätigen, in welche Klasse Ihre Ladung fällt; raten Sie nicht.
Im Zolllager verlangte Einrichtungen
- Feuerlöschanlage und geeignete Art von Löschmitteln
- Getrennter Lagerbereich und Lüftung
- Maßnahmen gegen statische Elektrizität und Funkenbildung
- Brandschutzgutachten und die zugehörigen Bewilligungen
- Besondere Schulung des Personals für diese Ladung
Wonach Sie fragen sollten
Verlangen Sie vom Zolllagerbetreiber das Brandschutzgutachten und die für diese Ladungsklasse erteilte Bewilligung. Eine mündliche Bestätigung genügt nicht.
Fragen Sie außerdem schriftlich, ob die Versicherungspolice diese Ladungsklasse abdeckt — viele Policen schließen Gefahrgut aus.
Was in einem Zolllager ohne diese Einrichtungen geschieht
Neben der behördlichen Sanktion liegt das eigentliche Risiko bei der Versicherung: Im Schadensfall greift die Police möglicherweise nicht, weil „rechtswidrig gelagert“ wurde.
Ein Betreiber, der sich hier flexibel zeigt, bietet Ihnen deshalb keinen Gefallen, sondern ein Risiko.
