In ein offenes Zolllager darf Ware Dritter eingelagert werden, in ein privates Zolllager dagegen nur die eigene Ware des Betreibers. Die gesamte Unterscheidung steckt in diesem Satz; alle weiteren Unterschiede folgen daraus.
Wenn Sie als Importeur Ihre Ware im Betrieb eines anderen lagern lassen wollen, muss dieser Betrieb zwingend den Status eines offenen Zolllagers haben.
Bei wem liegt die Verantwortung
Im offenen Zolllager ist der Betreiber für die Verwahrung der Ware verantwortlich (beim Typ A). Bestandsaufzeichnung, Bestandsaufnahme und die Anmeldung gegenüber der Zollbehörde sind seine Pflicht.
Im privaten Zolllager sind Betreiber und Warenbesitzer dieselbe Person, sodass die Verantwortung ohnehin in einer Hand liegt.
Kostenvergleich
Im offenen Zolllager kaufen Sie eine Lagerdienstleistung ein: Sie zahlen nach Quadratmetern oder Tonnage für die Dauer der Lagerung. Eine feste Investition tätigen Sie nicht.
Ein privates Zolllager zu errichten bedeutet dagegen Kosten für Gebäude, Bewilligung, Personal und Versicherung. Diese Investition amortisiert sich nur bei ständiger Einfuhr in großem Umfang.
| Unregelmäßige / saisonale Einfuhr | Offenes Zolllager |
|---|---|
| Einige Partien pro Jahr | Offenes Zolllager |
| Ständig und in großem Umfang | Privates Zolllager kann geprüft werden |
| Unternehmen ohne eigenen Betrieb | Offenes Zolllager |
| Wenn keine feste Investition gewünscht ist | Offenes Zolllager |
Das Bewilligungsverfahren
Beide Typen unterliegen der Bewilligung des Handelsministeriums zur Errichtung und zum Betrieb eines Zolllagers. Für die Bewilligung eines privaten Zolllagers müssen Sie in Ihrem eigenen Betrieb die Anforderungen an Bauweise, Sicherheit und Aufzeichnungen erfüllen.
Um ein offenes Zolllager zu nutzen, brauchen Sie dagegen selbst keinerlei Bewilligung; die Bewilligung liegt beim Betreiber, und Sie kaufen die Dienstleistung ein.
