Warenverkehrs- und Ursprungsnachweise gehören im Export zu den meistverwechselten Themen. A.TR, EUR.1 und Ursprungszeugnis sind nicht austauschbar; jedes beruht auf einem anderen Abkommen und beantwortet eine andere Frage.
Die Fragen lauten: wo befindet sich die Ware im freien Verkehr, wo wurde sie hergestellt und welches Abkommen besteht mit dem Bestimmungsland? Das richtige Papier ergibt sich aus diesen drei Antworten.
Drei Papiere, drei Fragen
| A.TR | Belegt den freien Verkehr im Rahmen der Zollunion mit der EU |
|---|---|
| EUR.1 | Belegt den Präferenzursprung bei Ländern mit Freihandelsabkommen |
| Ursprungszeugnis | Bescheinigt das Herstellungsland der Ware |
| Erklärung auf der Rechnung | Ursprungserklärung des Ausführers unterhalb eines Wertes |
A.TR ist kein Ursprungsnachweis
Die A.TR belegt, dass sich die Ware in der Türkei oder in der EU im freien Verkehr befindet. Über das Herstellungsland sagt sie nichts: auch Ware aus einem Drittland, für die in der Türkei Einfuhrabgaben gezahlt wurden, kann mit A.TR in die EU gehen.
Die Zollunion erfasst gewerbliche Erzeugnisse. Agrarwaren und bestimmte Positionen aus dem Kohle- und Stahlbereich sind gesondert geregelt; dort genügt die A.TR allein möglicherweise nicht.
EUR.1 belegt den Präferenzursprung
Die EUR.1 belegt bei Sendungen in Länder, mit denen die Türkei ein Freihandelsabkommen hat, dass die Ware die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllt. Die Zollsenkung oder -befreiung im Bestimmungsland beruht auf diesem Papier.
Die Ursprungsregeln unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen: mal wird ein Wechsel der Tarifposition verlangt, mal ein Mindestanteil an Wertschöpfung. Prüfen Sie vor der Ausstellung, ob die Ware die Regel erfüllt; eine nachträgliche Prüfung kann das Papier entwerten.
Das Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis bescheinigt das Herstellungsland und muss nicht auf einer Präferenz beruhen. Verlangt wird es wegen der Vorschriften des Bestimmungslandes, wegen einer Akkreditivbedingung oder wegen Einfuhrkontingenten.
In den Märkten des Nahen Ostens wird es meist zusammen mit der Beglaubigung der Handelskammer und in einigen Ländern mit konsularischer Legalisation verlangt. Planen Sie diesen Ablauf vor dem Versand ein.
Wenn das Papier falsch ist
Mit einem falschen oder unvollständigen Papier erhält der Käufer keine Begünstigung; die Differenz fällt meist auf den Verkäufer zurück. Eine nachträgliche Ausstellung ist nicht in jedem Fall möglich und kostet Zeit.
Bei Versand- und Umschlagsendungen ist die Papierkette besonders heikel: wird die Sendung unterwegs geteilt oder umgeladen, müssen die Papiere diese Teilung korrekt abbilden.






